Suche
Close this search box.

Platz- und Stegordnung

Fassung vom 1.6.2015:

Der Verein ist Eigentümer des Grundstückes Havelpromenade 1b in Wildpark-West mit aufstehender Bootshalle, Vereinsraum und Geräteschuppen. Auf hinzu gepachteter Wasserfläche und zugepachtetem Ufergelände betreibt er eine Steganlage ausschließlich für Boote von Vereinsmitgliedern. Für dieses Gelände und die Steganlage gilt die folgende Ordnung:
 

1. Grundsatz

 
Das Gelände und die Gebäude stehen allen Mitgliedern zur Verfügung. Private Nutzungen sind für Familien oder für dem Verein nahe stehende Gruppen in Absprache mit dem Vorstand und mit dessen Genehmigung für Mitglieder möglich. Platz und Räumlichkeiten sind nach Benutzung in ordentlichem und aufgeräumtem Zustand zu hinterlassen. Für die private Nutzung wird einschließlich Wasser- und Stromverbrauch und Toilettenbenutzung ein Entgelt erhoben.
 

2. Abstellen von Kraftfahrzeugen 

2.1  Vereinsmitglieder können Privatfahrzeuge rechts der Zuwegung von der Straße zum Haupttor des Geländes abstellen. 
 
2.2  In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober eines Jahres können Fahrzeuge von Vereinsmitgliedern auch auf dem eingefriedeten Gelände zwischen Bootshalle und Havelpromenade geparkt werden. Der Platzwart bestimmt die Parkordnung.
 
2.3  Das Parken auf den Plätzen lt. der Nrn. 2.1 und 2.2 geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein schließt jede Haftung für Beschädigungen an Fahrzeugen und für Diebstähle vom oder aus dem Fahrzeug aus. Das gilt auch für Schäden wegen höherer Gewalt wie insbesondere Sturm, Feuer, Wasser oder Hagelschlag.
  
3. Nutzung des Grundstücks
 
3.1  Das Gelände dient ausschließlich den Zwecken des Vereins. Dazu gehören im Sommer u.a. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen, im Winter die Lagerung der Boote. Das Befahren des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen ist deshalb unbeschadet der Regelung in Nr. 2.3 nicht gestattet. Ausnahmen können nach vorheriger Absprache mit dem Platzwart zum Be- und Entladen für Zwecke des Vereins zugelassen werden. Keine Ausnahme bildet die private Versorgung für Boote an der Steganlage.
  
3.2   Die Lagerung von Booten ist im Regelfall auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. April eines Jahres begrenzt. Nach Absprache mit dem Platzwart können Boote ausnahmsweise nach dem Abslipp-Termin bis spätestens bis 15. Mai des Jahres auf angewiesenem Platz lagern.
  
3.3   Die Koordinierung und Vergabe der Winterlagerplätze sowie das Slippen der Boote erfolgt nach Lageplan und obliegt dem Platz- und Stegwart.
 
3.4   Eine Müllentsorgung auf dem Gelände kann vom Verein nicht durchgeführt werden. Jeder Benutzer bringt seinen Müll zur eigenen Hausmüllentsorgung. Die Vereinsmitglieder sind insoweit verantwortlich für Familienmitglieder und mitgebrachte Besucher.
 
 4. Gebäudenutzung
 
4.1  Vereinsraum und Bootshalle können von allen Mitgliedern nach Maßgabe von Nr. 1 genutzt werden.
 
4.2   Für die Bootshalle gilt darüber hinaus, dass auf Antrag ein frei werdender Schrank an ein Mitglied vergeben werden kann. Lagerung von Gegenständen außerhalb der Schränke ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Platzwart möglich. Über Zweifelsfälle entscheidet der Vorstand.
 
4.3   Es ist aus Sicherheitsgründen untersagt, in der Bootshalle brennbare Flüssigkeiten oder sonstige leicht entzündliche oder explosive Stoffe sowie Bootsmotore zu lagern. Bei Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn dadurch Schaden an Vereinseigentum verursacht oder mitverursacht wird, haftet das betreffende Mitglied und der Verein wird Regress nehmen.
 
 5. Stegnutzung
 
5.1   Die Benutzung der Steganlage erfolgt auf eigene Gefahr. Mitglieder haften für Familienangehörige und ihre Gäste. Sperrige Gegenstände dürfen nicht auf der Steganlage gelagert oder abgestellt werden: Das gilt insbesondere für Bootspersennings.
 
5.2   Die Vereinsmitgliedschaft begründet nicht den Anspruch auf einen Liegeplatz. Einen freien Liegeplatz können nur Vereinsmitglieder erhalten, die im Besitz eines gültigen Fischereischeines sind und die über den Ihnen zugewiesenen Liegeplatz mit dem Verein einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Die Bestimmungen des Mietvertrags gelten unbeschadet dieser Ordnung.
 
5.3   Die Liegeplätze werden nach Größe und Tiefgang der Boote durch den Platz- und Stegwart nach entsprechender Antragstellung ausgewählt. Die Vergabe des Liegeplatzes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ist die Zahl der Anträge auf einen Stegplatz größer als diejenige der vorhandenen Liegeplätze, so erhalten Vereinsmitglieder mit älterer Mitgliedschaft den Vorrang.
 
5.4   Jeder Bootseigner muss sein Boot an dem für ihn vorgeschriebenen Platz ordnungsgemäß an die dafür vorgesehenen Pfähle festzumachen. Um Beschädigungen der Steganlage zu vermeiden ist das Festmachen der Boote an der Steganlage nicht gestattet. Boote mit Wasserliegeplatz sind mit mindestens 2 Vor- und Achterleinen, mit ausreichender Zugfestigkeit und dem Bootsgewicht entsprechenden Zugentlastungen zu befestigen. Erforderlichenfalls sind ausreichende Fender zum Nachbarboot anzubringen.
 
5.5   Es darf nur der vom Vorstand bestimmte Liegeplatz belegt werden. Ein Tausch von Liegeplätzen ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Platz- und Stegwart und der schriftlichen Zustimmung durch den Vorstand gestattet. In Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Platz- und Stegwart können kurzzeitig abweichende Regelungen erfolgen, der Vorstand ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
  
6. Umweltschutz
 
6.1   Das Einleiten von Fäkalien in die Havel, insbesondere von Booten, ist untersagt. Der Gebrauch von Seewasser-Toiletten ist verboten. Der Vorstand wird Kontrollen der Boote vornehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich das Einleitungsverbot aus den einschlägigen Umweltschutz-Bestimmungen ergibt und dass der Verein als Betreiber einer Steganlage mit Bootsliegern jedenfalls im Stegbereich für die Einhaltung des Verbots zu sorgen hat und widrigenfalls haftet. Für die Benutzer des Anglergeländes steht eine Toilette zur Verfügung.
 
6.2   Nach der für Geltow bestehenden Satzung über die öffentliche Ordnung ist es verboten, Böden und Gewässer mit Immissionen zu belasten. Es ist daher nicht möglich, auf dem Vereinsgelände Arbeiten zum Beispiel an den Booten so vorzunehmen, dass Belastungen entstehen können. Grundsätzlich sollen daher das Schleifen von Bootskörpern und Decks sowie der Einsatz von Farbsprühgeräten unterbleiben. Davon können Ausnahmen nur dann gemacht werden, wenn ausreichende Maßnahmen zum Immissionsschutz getroffen werde. Dazu gehört z.B. das Abdecken des Untergrundes mit Folie oder Fließ, das umliegende Boote mit Folie abgedeckt werden und das Versprühen von Farbnebel durch das Verhüllen des Bootes mit Folie verhindert wird. Schleifrückstände und Farbreste müssen ordnungsgemäß privat entsorgt werden.
 
6.3   Ebenfalls nach der Geltower Satzung über die öffentliche Ordnung ist es nicht erlaubt, Trinkwasser zur Gartenbewässerung und ähnlichem zu benutzen. Der Vorstand hat deshalb bereits in der Vergangenheit bestimmt, dass z. B. Boote nicht mit Leitungswasser gewaschen oder gekärchert werden dürfen.
 
6.7  Das Vereinsgelände und Angelplätze an den Fluss- und Seeufern sollen im Interesse des Umweltschutzes sauber gehalten werden. Um auch insoweit seine öffentliche Verantwortung zu zeigen, wird der Verein beim jährlich im Februar stattfindenden Umweltschutztag des DAFV das Vereinsgelände und das Ufer zwischen Vereinsgelände und Eisenbahnbrücke Werder in gemeinsamem Einsatz von Unrat säubern.
 
Die vorstehende Platz- und Stegordnung wurde vom Vorstand am 01.06.2015 neu überarbeitet und beschlossen.
Cookie Consent mit Real Cookie Banner