Satzung des Angelsportvereins Wildpark-West e. V.
vom 15. Oktober 2016
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
- Der am 15.10.1990 gegründete Verein führt den Namen:
Angelsportverein Wildpark-West e.V. im folgenden ASV genannt. Er ist im Vereinsregister
unter der HRB. (Hauptregisterbuch) Nr. 882 am 02.03.1992 des Amtsgerichtes Potsdam
eingetragen. - Der Sitz des ASV ist in 14548 Schwielowsee, Gemeindeteil Wildpark-West, Havelpromenade 1b.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
- Der ASV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er fördert insbesondere den Sport,
einschließlich die Sportschifffahrt sowie die Landschaftspflege und den Naturschutz. - Der ASV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des ASV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmen sind in § 10
Nr. 7 geregelt - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Vereinszweck
- Der ASV verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns
b) die Ausübung des Casting
c) die körperliche Ertüchtigung in Rahmen eines Trainings – und Wettkampfbetriebes
d) die Unterhaltung einer Sportanlage für das Casting
e) die Unterhaltung einer Sportanlage mit Anleger und Stegen zur Förderung der
Sportschifffahrt
f) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Einrichtungen,
Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und den
Naturschutz einsetzen
g) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und
Tierschutz sowie die Vermittlung der entsprechenden Zielsetzungen des Sportangelns in
der Öffentlichkeit
h) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung
i) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie
ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung zur Wiederherstellung desselben
j) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum
Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die
Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderen hegerischen Erfordernissen
k) die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen
die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur
Ausübung des Angelns in allen seinen Formen
l) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband, dem
Landesangler-verband, sonstigen Behörden und Institutionen sowie in der Öffentlichkeit - Anliegen des ASV ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung
von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und
hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer,
die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes. In diesem Sinne regt
er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an
und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der ASV hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Mitglieder können
natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die Vereinsziele mit zu verwirklichen.
Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
entscheidet. - Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den ASV
erforderlich. - Für Funktionen im ASV (§ 10 Nr. 1) sind ausschließlich ordentliche Mitglieder wählbar.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder (§ 9 Nr. 9 h) sind Vollmitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung mit Zustellnachweis an den geschäftsführenden
Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember eines Jahres.
Wird der Austritt nach Beginn des letzten Kalendervierteljahres erklärt, bleibt das
austretende Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag des folgenden Kalenderjahres
vollständig zu entrichten.
c) durch Ausschluss aus dem ASV. - Ein Mitglied, das in erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck,
zuwiderhandelt und damit den ASV oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit
verleumdet oder beschädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann nach
vorheriger schriftlicher Abmahnung durch Beschluss des Vorstandes aus dem ASV
ausgeschlossen werden. Der Bescheid über den Ausschluss muss schriftlich erfolgen. Der
Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig. - Sofern Mitglieder ohne Grund den Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bis zum Ende eines
Kalenderjahres entrichtet haben, können sie durch Beschluss des Vorstands mangels Interesses
ausgeschlossen werden. Entsprechendes gilt für ordentliche Mitglieder, die sich auch nach
Abmahnung ihrer Pflicht zur Leistung von Arbeitseinsätzen oder der Pflicht zur Teilnahme an
Angelsportveranstaltungen länger als ein Jahr entziehen oder in diesem Zeitraum nicht
wenigstens an jeweils zwei solcher Veranstaltungen teilgenommen haben. Die Pflicht zur
Entrichtung der jeweils festgesetzten Ersatzzahlung wird davon nicht berührt. - Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des ASV.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht
a) auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw.
Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen
b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen
in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im ASV stehen
c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei- und Vereinsrecht sowie
zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu
lassen
d) die Einrichtung des ASV zu nutzen und an der Mittelverwendung, die der Verein zu
Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.
e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu
nutzen - Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
b) sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des ASV einzuhalten
c) sich für den Satzungszweck einzusetzen
d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem ASV durch die Entrichtung von Beiträgen
und Umlagen fristgemäß zu erfüllen
e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen und Verstöße gegen die Satzung
durch andere Mitglieder nach Kenntnis zu informieren
f) sich an den Arbeitseinsätzen und Angelsportveranstaltungen lt. dem von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Jahressport- und Maßnahmenplan zu beteiligen. Die
Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden und Angelsportveranstaltungen sowie die
Ersatzzahlungen bei Nichtteilnahme setzt der Vorstand fest. Das gilt nicht für fördernde
Mitglieder, die sich jedoch an Arbeitseinsätzen und Angelsportveranstaltungen beteiligen
können.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Der ASV erhebt von seinen ordentlichen und fördernden Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge, die
bis zum 15. Februar des Beitragsjahres zu entrichten sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und fördernde Mitglieder wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Umlagen
Der ASV erhebt jährlich von den Mitgliedern anteilige Kostenumlagen für die Nutzung und Erhaltung
seiner Einrichtungen (s. § 5) und Anlagen, insbesondere für die Ver- und Entsorgungsmedien sowie
für Pacht. Dies gilt mit Ausnahme bei der Pacht auch für Fördermitglieder. Die Einzelheiten werden
durch den Vorstand in einer Ordnung über Kostenumlagen mit den jeweiligen Umlagehöhen
geregelt.
§ 8
Organe
- Die Organe des ASV sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ASV. Ihre Beschlüsse sind für alle
Mitglieder des ASV bindend.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des ASV, soweit sie nicht durch den
Vorstand wahrgenommen werden. Ihre Aufgaben sind insbesondere Durchführung der
satzungsmäßigen Wahlen. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3
Wochen (Postaufgabedatum) und unter Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung
einberufen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen. - Bei Wahlen oder Nachwahlen zum Vorstand, Wahl und Nachwahl von Revisoren bzw.
Revisorinnen sowie bei Wahlen und Nachwahlen von Ausschussmitgliedern nach Nr. 8.4 dieser
Vorschrift i.V. m. § 12 , sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Namen der
Kandidaten und die jeweils angestrebte Position zu nennen. - Sie wählt auf Vorschlag des Vorstands aus ihrer Mitte eine(n) Versammlungsleiter/-leiterin.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des ASV
erfordert oder wenn drei Mitglieder des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es
verlangen. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
erforderlich. - Der Vorstand ist außerhalb der Wahlperiode neu zu wählen, wenn das die einfache Mehrheit
der anwesenden Mitglieder beschließt. - Insbesondere obliegt es der Mitgliederversammlung,
a) den Jahresbericht und die Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen entgegen zu
nehmen
b) auf Antrag eines Mitglieds die Entlastung des Vorstandes auszusprechen
c) den Haushaltsplan zu genehmigen
d) über eingebrachte Anträge zu beschließen
e) Ehrenmitglieder zu ernennen
f) Mitglieder für satzungsgemäß vorgesehene Ausschüsse zu wählen
g) über die Auflösung des ASV (§ 13) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder zu beschließen - Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren (Kassenprüfer) für eine Wahlperiode. Diesen
obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Zu prüfen sind:
a) die Kasse des Vereins einschließlich Bücher und Belege
b) Stand der Durchführung des Jahressport- und Maßnahmenplans sowie weiterer durch die
Mitgliederversammlung beschlossene Aufgaben und Maßnahmen.
c) Unterbreitung von Vorschlägen und Empfehlungen bei erkannten Mängeln.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– mindestens fünf und bis zu sieben Beisitzern - den geschäftsführenden Vorstand bilden:
– der Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Schatzmeister - den Vertretungsvorstand gemäß § 26 Abs. 2 BGB bilden:
– der Vorsitzende
– der stellvertretende Vorsitzende
– der Schatzmeister
Diese Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt. - Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder gemäß Nr. 2
werden einzeln gewählt, die Beisitzer können auch nach Liste gewählt werden. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die
Mitgliederversammlung. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u. a. die Aufgabenverteilung unter den
Vorstandsmitgliedern regelt. Sie soll mindestens die Funktionen Schriftführer, Sportwart,
Jugendwart, Platzwart, Stegwart, Umweltschutzwart, Sicherheitsbeauftragter,
Bauangelegenheiten sowie Rechts-, Steuer- und Vereinsregisterangelegenheiten jeweils einem
Vorstandsmitglied zuordnen. Einem Vorstandsmitglied können mehrere Funktionen
zugeordnet werden. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht
angenommen. - Der Vorstand soll bei Angelegenheiten, für die ein Ausschuss gemäß § 12 gewählt wurde, zu
seinen Sitzungen Vertreter des betreffenden Ausschusses beiziehen. - Den Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Notwendige Auslagen, welche Ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstanden sind, werden
ihnen erstattet.
8. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder nachgewiesener Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer
Funktion entbunden werden.
§ 11
Niederschriften, Bekanntmachungen
- Über die Beratungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des
Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und
vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. - Beschlüsse sind beurkunden oder beglaubigen zu lassen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben
ist. Bekanntmachungen des ASV erfolgen durch einfachen Brief oder durch Aushang auf dem
Vereinsgelände oder durch email und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage oder auf
Beschluss des Vorstands durch öffentliche Mitteilungen.
§ 12
Ausschüsse
- Für die Erledigung besonderer satzungsgemäßer Aufgaben sind bei Bedarf ständige und nicht
ständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane den Vorstand unterstützen. In jedem
Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. - Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des
ASV sein. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende
Funktion. Sie sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu richten. - Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei
zeitweiligen Ausschüssen durch Beschluss des Vorstandes geregelt.
§ 13
Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des ASV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen an den Landesanglerverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 15. 10. 2016
beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Satzung vom
12.9.2015 außer Kraft.